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Die Ausgangslage

In einem Fall in einer Frankfurter Schule kam es durch unsachgemäße Behandlung eines Handy zu einem Brand von diesem. Die Schüler (14 Jahre) hielten sich im Schulgebäude, trotz eindeutig ausgesprochenen Verbotes auf. Da aber die Pause nur wenige Minuten andauerte und die nächste Unterrichtsstunde anstand, befand sich die Schülergruppe bereits im Gebäude. 

Mit Brandbeginn des Akkus des Handys kam es innerhalb der Gruppe zu einer hoch emotionalen Reaktionskette, in Folge dessen versucht wurde das Handy auf dem Boden durch "austreten" zu löschen um weiteren Schaden zu verhindern. Dadurch entstand ein Schaden am Fußboden. Ein Schüler nahm zunächst die Schuld auf sich um einen anderen Schüler in der Gruppe zu schützen und behauptete er habe zunächst versucht das Handy auf diese Art und Weise zu löschen. Der Grund der Schuldübernahme sollte sich später im Verhalten der Schulleiterin gegenüber den Schülern zeigen. Der Schüler hatte schlichtweg in dem Moment Angst vor massiven Strafen, der nunmehr beschuldigte Schüler versuchte diesen zu schützen. Diese Reaktionen und Verhalten sind bei Kindern und Jugendlichen mit Kriegserlebnissen und -traumata, wie bei diesen Schülern, nicht unbekannt. 

Später kam es zu einer Konferenz, an welchen die Schüler, Betreuer, Lehrer und Eltern teilnahmen. Hier sollten die Vorkommnisse geklärt werden. Statt dessen kam es durch die Schulleiterin zu massiven und unhaltbaren Anschuldigungen gegenüber den Beschuldigten. Betreuer, Eltern und Pädagogen dementierten die Anschuldigungen und beschwerten sich über das unprofessionelle Verhalten der Schulleiterin gegenüber allen Anwesenden. Die Lehrerinnen folgten zunächst den Ausführungen der Schulleiterin, verhielten sich dann aber zunehmend Neutral. Die Schulleiterin legte für einen der Schüler eine zweiwöchige Schulsuspendierung, direkt vor den Sommerferien, fest. Auch legte sie fest, dass dieser für den Schaden aufkommen muss. Nach den Sommerferien erreichte die Eltern ein Schreiben, in welchen eine Rechnung in unbekannter Höhe angekündigt und auf den Schaden verwiesen wurde, deren Begleichung sie vornehmen sollen.

In Erwartung der Forderung und Kenntnis der Hinter- und Beweggründe haben wir uns dazu entschlossen gegen die Forderung anzugehen. Damit ist es möglich, dass der Vorgang vor Gericht verhandelt wird und die Unschuld, bzw. die Nichthaftbarkeit des Schülers nachgewiesen wird.


Warum wir uns so entschieden haben.

Haftung eines Minderjährigen nach § 828 BGB

Grundsätzlich gilt, dass ein Schüler bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zivilrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Danach bis zum 18. Lebensjahr sieht das schon anders aus. Hier kann ein Schüler in die Haftung genommen werden, wenn er die erforderliche Zurechnungsfähigkeit besitzt.

Besitzt er oder sie also die Einsicht und ist in der Lage seine Verhaltenspflicht gegenüber dem Geschädigten bzw. gegenüber der Allgemeinheit zu erkennen, dann hat er oder sie die erforderliche Zurechnungsfähigkeit. Also wenn z.B. ein Verbot so ausgesprochen wurde, dass der Schüler es verstanden hat und sich darüber hinweggesetzt hat, ist von einer Zurechnungsfähigkeit auszugehen. So ist z.B. ein 14 Jähriger, der mit Edding eine Wand anmalt durchaus zurechnungsfähig. Anders sieht es z.B. aus, wenn Handlungen im Affekt oder unter großen emotionalen Druck geschehen sind. Dann kann nicht unbedingt von Zurechnungsfähigkeit gesprochen werden. Auch muss der Schüler immer vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden herbei geführt haben.

Haften Eltern immer für ihre Kinder?

Schüler sind in den meisten Fällen möglicherweise vermögenslos. Auch die Eltern müssen nicht ohne weiteres für die Verpflichtung ihres Kindes einstehen. Die Eltern haften für einen Schaden, den ihr Kind angerichtet hat, nur unter den Voraussetzungen der „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ nach § 832 BGB.

Zwar formuliert das Gesetz zunächst, dass der Aufsichtspflichtige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Beschädigte Schulbücher, beschmierte Schulwände und durch die Luft fliegende Schülerstühle werfen die Frage auf, inwieweit von den Eltern oder dem Schüler, der den Schaden verursacht hat, Ersatz verlangt werden kann. 

Allerdings tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden ist. Im schulischen Bereich trifft die Aufsichtspflicht die Lehrkräfte. Die Eltern sind in diesem Zeitraum faktisch daran gehindert, ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen. So weit der Schüler also den Schaden während des laufenden Schulbetriebes anrichtet, trifft nicht die Eltern, sondern den Lehrer die Verantwortung. Auch hier gilt, dass zu Gunsten der Lehrkraft die Grundsätze der Amtshaftung greifen. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Lehrkraft in Regress genommen werden.

Sofern der Schüler aber z.B. am Nachmittag, außerhalb der Unterrichtszeit Graffitis an das Schulhaus sprüht, sieht die Lage natürlich anders aus. Hier liegt die Verantwortung (im Rahmen des § 832 BGB) bei den Eltern. Gleiches gilt auch für den Schulweg.

Der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt also, wie dargestellt wurde, mit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht überein. Also was tun?

Muss die Schule es also hinnehmen, wenn Schüler einen Schaden anrichten? Und wer kann den Anspruch geltend machen?

Einen Anspruch hat grundsätzlich der „Geschädigte“. Das ist im Regelfall der Schulträger, bei den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sowie den Gymnasien also die Gemeinde, bei den Beruflichen Schulen überwiegend die Land- bzw. Stadtkreise.

Wie werden Ansprüche gegenüber den Schüler durchgesetzt?

Zunächst wird auf Freiwilligkeit gesetzt. Zahlt aber der Schüler, bzw. seine Eltern nicht freiwillig, wird versucht mit Hilfe einer Zwangsvollstreckung die geforderten Summen einzutreiben. Dazu bedarf es einen "Titel", also ein Urteil. Diese sind immer die Grundlage einer Vollstreckung. Die Vollstreckung wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. 

Ein Vollstreckungsbescheid kann in einem Mahnverfahren erwirkt werden. Diese Mahnverfahren machen aber nur für den Geschädigten Sinn, wenn der Anspruch gegenüber dem Schüler oder seine Eltern unstrittig ist und diese den Schaden nicht bezahlen wollen. Aber auch an diesem Punkt hat der Schüler, bzw. seine Eltern als gesetzliche Vertreter, wenn dieser nach $52 ZPO nicht prozessfähig ist, die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Gibt das Gericht dem Geschädigten Recht und hat dieser einen "Titel" erwirkt kann er 30 Jahre aus diesem heraus in das Vermögen des Gläubigers vollstrecken lassen. Macht er dieses nicht verjähren die Ansprüche 10 Jahre nach deren Entstehen.

 

 

 

 

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